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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Brome e.V. findest du hier .
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Präambel
Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.
§ 1 (Name, Sitz)
(1) Die DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover
eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband
Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Braunschweig eingetragenen DLRG-Bezirks Braunschweig e.V. .
(2) Sie führt die Bezeichnung "DLRG-Ortsgruppe Brome e.V." Sie ist in dem
Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
(3) Vereinssitz ist Brome.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die DLRG Ortsgruppe Brome e.V. ist Mitglied im Landessportbund.
§ 2 (Zweck)
(1) Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Brome e.V. ist auf der Grundlage sportlichen
Handelns im Sinne der humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller
Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen
(Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).
(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a) Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren in und am Wasser
sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden
Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen
Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden.
(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die
Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf
Satzung Ortsgruppe Brome e.V.
dem Wasser,
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter insbesondere auch in den
Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
(1) Die DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen
Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der
DLRG und des DLRG-Bezirks Brome e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet
grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Sie ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(2) Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG. Diese darf
niemanden Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
§ 4 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts
und des Öffentlichen Rechtes werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche
Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und
übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag
gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt
wird.
(3) Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten
Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. vertreten.
(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung
für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr
nachgewiesen ist.
(5) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt
werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten
Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRGJugend regelt die Jugendordnung.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor
Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem
Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung
erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung
der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der
Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. sowie der Satzung des DLRG-Bezirks
Brome e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen
unehrenhaften oder DLRG-Schädigenden Verhaltens kann das zuständige
Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln
Satzung Ortsgruppe Brome e.V.
oder gleichzeitig verhängen:
1. Rüge,
2. Verweis,
3. zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
4. zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
6. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen
Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der
Organe,
7. Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schiedsund Ehrengerichtsordnung.
(7) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der
Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
(8) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum
zurückzugeben, scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die
amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.
(9) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche LebensRettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.
§ 5 (Jugend)
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.
(2) Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. und die
damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und
eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme
und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der
gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der
Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e.V.
sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.
(4) Der Vorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
§ 6 (Jahreshauptversammlung)
(1) Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRGOrtsgruppe Brome e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die
Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter gem. § 7,
b) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
c) Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des
übergeordneten Bezirkes,
d) Wahl des weiteren Mitgliedes der DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. im Bezirksrat
des übergeordneten Bezirkes und dessen Stellvertreter,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten
Mitglieder nach § 4 sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe Brome e.V.,
i) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
j) Satzungsänderungen,
k) ggfs. erforderliche Ergänzungswahlen.
Wahlen gemäß a. bis d. werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des
Satzung Ortsgruppe Brome e.V.
übergeordneten Bezirkes durchgeführt.
(2) Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.
(3) a) Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRGOrtsgruppe Brome e.V. zusammen.
b) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des
Stimmrechts ist geregelt in § 4 Abs. 3 und 4.
(4) a) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als
außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
b) Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG Ortsgruppe Brome e.V.
mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
(Datum des Poststempels) folgenden Tag. Die Einladung erfolgt in Textform.
c) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen
vorher in Textform eingegangen sein.
(5) Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom
Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden
Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 (Vorstand)
(1) Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. im Rahmen dieser Satzung,
der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, der Satzung des DLRG-Bezirks
Brome e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V.
und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der
Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlungen des
übergeordneten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e.V..
(2) Den Vorstand bilden
a) Vorsitzende(r),
b) Zweiter Vorsitzende(r),
c) Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in),
d) Leiter(in) Ausbildung, oder Stellvertreter(in),
e) Leiter(in) Einsatz, oder Stellvertreter(in),
f) Vorsitzende(r) der DLRG-Jugend oder ein(e) Stellvertreter(in).
g) Er kann erweitert werden höchstens um
h) Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),
i) Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),
j) Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),
k) drei Beisitzer(innen).
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende;
jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite
Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden
vertretungsberechtigt ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der
Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 6 Abs.1 anstehen, gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit
der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.
(5) Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich.
Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem Vorstand gem. §. 26 BGB
(OG-Satzung § 7, Abs. 3) und dem Schatzmeister oder Stellvertreter.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der
Satzung Ortsgruppe Brome e.V.
Vorstand gibt.
(7) Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre
Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
(8) Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom
Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.
§ 8
(Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum übergeordneten Bezirk)
(1) Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der Deutschen LebensRettungs-Gesellschaft sowie der übergeordnete Bezirk sind berechtigt, die Arbeit
der DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. zu überprüfen und in ihre sämtlichen
Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung
der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.
(2) a) Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten
Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist
dem Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift
binnen sechs Wochen zuzuleiten.
b) Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie des übergeordneten
Bezirks haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie
Zusammenkünften der Organe der DLRG-Ortsgruppe Brome e.V.
teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten:
a) Technischer Bericht,
b) Beitragsabrechnung,
c) Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,
d) aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
übergeordneten Bezirk zu zahlende Beträge,
e) Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen
des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG oder des übergeordneten
Bezirks verlangt worden ist.
(4) Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind,
werden durch die Organe des übergeordneten Bezirks festgesetzt.
(5) Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht
termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG-Ortsgruppe
Brome e.V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten
Bezirks vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.
§ 9 (Ordnungsbestimmungen)
(1) a) Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets in
Textform erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche Einladung.
b) Wenn die DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt
(§ 12), so können Einladungen und Anträge zur Jahreshauptversammlung
darin erfolgen.
c) Zu Beginn der Versammlung sind die der Versammlung vorzulegenden
Satzung Ortsgruppe Brome e.V.
Anträge an die stimmberechtigt anwesenden Mitglieder auszuhändigen.
(2) a) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
b) Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier
Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr
muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung eingeladen werden.
(3) a) Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter
widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden mitgezählt.
b) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn kein
Stimmberechtigter widerspricht.
c) Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes
werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime
Abstimmung beschlossen wird.
(4) Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden,
wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen
Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.
(5) a) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
b) Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom
anwesenden Vertreter des übergeordneten Bezirks oder des Landesverbandes
Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden.
(6) Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das
zuständige Schieds- und Ehrengericht anzurufen.
(7) Für Dienstleistungen, die die Ortsgruppe Brome e.V. im Rahmen des
Satzungszwecks gemäß § 2 Abs. 2 - 4 erbringt, kann von Dritten ein Entgelt
verlangt werden, dessen Höhe richtet sich nach einer Gebührenordnung, die der
Landesverbandsrat erlässt.
§ 10 (Ordnungen der DLRG)
(1) Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art,
Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren
Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer
bindend.
(2) Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt
die Geschäftsordnung der DLRG.
(3) Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die
Wirtschaftsordnung der DLRG.
(4) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und
Ehrengerichtsordnung der DLRG.
(5) Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
(6) Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der
vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRGOrtsgruppe Brome e.V. .
§ 11
Satzung Ortsgruppe Brome e.V.
(Material)
(1) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der
DLRG vertrieben und soll von der Materialstelle der DLRG auf dem Dienstwege
bezogen werden.
(2) Die DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das
zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der
DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in §
2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.
§ 12 (Vereinsorgan)
Die DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.
§ 13 (Satzungsänderungen)
(1) Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen
werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher
Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben
werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen
Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit
einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden.
Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes
Niedersachsen e.V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich
gehalten werden.
§ 14 (Auflösung)
(1) Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Brome e.V. kann nur in einer zu diesem
Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen
Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an den DLRG Bezirk Braunschweig e.V., falls dieser nicht
mehr besteht, an die DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. , falls dieser nicht
mehr besteht, an die Deutsche Lebens – Rettungs – Gesellschaft e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 (Inkrafttreten der Satzung)
(1) Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.
(2) Die Satzung ist am 26.01.2019 auf der Jahreshauptversammlung der DLRGOrtsgruppe Brome e.V. beschlossen und am 19.10.2021 unter der Nr. VR 100638
Brome in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen
worden.
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